Satzung

VEREINSSATZUNG vom 15.01.2016, geändert am 30.03.2016

„Der Brücke e.V. – Verein zur Förderung von Kunst, Kultur und Stadtentwicklung Stadtroda und Umgebung“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Der Brücke e.V. – Verein zur Förderung von Kunst, Kultur und Stadtentwicklung Stadtroda und Umgebung “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stadtroda.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, die bildende Kunst, vor allem die zeitgenössische, bekannt zu machen und das Verständnis für die Arbeiten und Probleme der Künstler in der Öffentlichkeit auf breiter Basis zu fördern. Der Verein will zum Kunst sammeln anregen. Diese Zwecke sollen vor allem durch Ausstellungen und andere Veranstaltungen erreicht werden. Das Ausstellungsprogramm kann thüringische und überregionale Künstler berücksichtigen.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:
(a) Der Verein fördert die Entwicklung von Kunst und Stadtkultur, organisiert und akquiriert eigenverantwortlich oder in Zusammenarbeit mit der Stadt und angrenzenden Gemeinden, Stadtkulturelle oder Solitäre Veranstaltungen. Dazu zählt unter anderem das Kunstevent „Kunstnacht“.

(b) Der Verein setzt sich für Projekte ein, die vor allem die städtischen aber auch überregionale Künstler und Kunstschaffende unterstützen und fördern, die dazu dienen, die Lebensqualität in der Stadt Stadtroda erhalten und verbessern. Dazu zählt auch die Erhaltung und Verbesserung der Kinderfreundlichkeit in der Region. Deshalb wird der Verein in der Förderung der Jugendhilfe aktiv. Dies wird im Rahmen von Symposien durch Förderprogramme für Kinder im Vorschulalter oder auch durch künstlerische Früherziehung mittels Workshops umgesetzt.

(3) Der Verein fördert und organisiert Projekte zur Dokumentation und zum Publizieren der Stadtgeschichte und wird zum Zwecke der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde tätig.

(4) Der Verein arbeitet mit anderen Vereinen, Verbänden und Einrichtungen zusammen, die sich ebenfalls die Kulturförderung, die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
und die Förderung der Jugend- und Altenpflege zum Ziel gesetzt haben.

(5) Zur Förderung des Vereinszweckes sollen die Mitglieder ihre Ideen und Arbeitskraft einsetzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Vereinsmitglieder leisten ihre Arbeit grundsätzlich unentgeltlich (§ 27 Abs. 3 BGB). Es dürfen keine Mitglieder oder sonstige Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. Für besonderen Arbeits- und Sachaufwand bei der Durchführung von Projekten des Vereins kann der Vorstand die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung bewilligen. Die Vergabe von Honoraren und Entgelten an dritte Personen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstands und ist an die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden.

(5) Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der damit verbundenen Arbeiten kann der Verein Angestellte oder projektgebundene Honorarkräfte beschäftigen.

§ 4 Beiträge und Finanzen

(1) Die für die Ausstattung und die aufgabenorientierte Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel kommen aus:
(a) Mitgliedsbeiträgen – die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt,
(b) Geld- und Sachspenden,
(c) Einnahmen aus vom Verein organisierten Veranstaltungen
(e) Öffentliche Zuwendungen (Projektförderungen, Zuschüsse u.ä.),
(f) Sonstigen Einnahmen.

(2) Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen ist der Vereinsvorstand verantwortlich. Der Vorstand legt die Finanzsituation einmal jährlich der Mitgliederversammlung dar.

(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er kann Rücklagen für die Organisation der unter § 2 festgelegten Ziele des Vereins und für größere Ausgaben, die zur Erfüllung seines Vereinszweckes erforderlich sind, bilden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. 

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.

(3) Fördermitglieder sind Mitglieder, die ausschließlich den Verein in seiner Arbeit gem. § 2 fördern. Den Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte des § 8 (Mitgliederversammlung) zu. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell, materiell oder symbolisch. Sie haben aber kein Stimmrecht.

(4) Wer sich besondere Verdienste um die Kunst, die Stadt oder den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

(5) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift und die persönlichen Beweggründe der angestrebten Mitgliedschaft des Antragstellers enthalten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über die Mitgliedschaft. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vereinsvorstand. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung.

(7) Der Vorstand führt eine Mitgliederliste.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt oder Ausschluss.

(9) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 (einem) Monat zum Ende eines Quartals.

(10) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
– es dem Vereinszweck zuwiderhandelt
– es Vereinsschädigend wirkt oder
– es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
(a) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(b) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt die Berufung, ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Berufung einzuberufen. Der Ausschluss kann erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung gerichtlich angefochten werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vereinsvorstand,
(c) die Projektgruppen.

 § 7 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt:
– die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
– die Wahl der Kassenprüfer,
– die Annahme und Feststellung des Jahresberichtes mit Kassenbericht,
– die Entlastung des Vorstandes,
– die Genehmigung des Haushalts- und Arbeitsplans für das     nächstfolgende Geschäftsjahr,
– die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
– die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
– die Genehmigung der Höhe der Jahresbeiträge,
– die Freistellung von der Beitragspflicht.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr schriftlich mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Vorlage der Tagungsordnung einberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einer Anzahl von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann der Vorstand ohne Einhaltung von Formen und Fristen sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Tagesordnung der auf diese Weise einberufenen Mitgliederversammlung muss mit der ursprünglichen Tagesordnung identisch sein.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vereinsvorstandes statt oder wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Vereinsvorstand verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem oder einer von ihm oder ihr bestimmten Vertreter/in geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über vorliegende Anträge.

(6) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.

(7) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen
mindestens acht Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
vorliegen und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der
Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es muss eine Woche nach der Versammlung via E-Mail oder Brief an die Mitglieder versandt werden und in der Geschäftsstelle des Vereins einsehbar sein.

§ 8 Der Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(a) Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
(b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(c) Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung über die geleistete Arbeit,
(d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Buchführung,
(e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und Honorarverträgen,
(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 3 bis maximal 7 Personen.
(a) der/dem Vereinsvorsitzenden
(b) der/dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
(c) den weiteren Vorstandsmitgliedern

(3) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden die unter (2) gewählten Mitglieder
gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/der
Vereinsvorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr jeweils allein zu vertreten.

(4) Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit eines seiner Mitglieder
widerruflich zur dauerhaften Alleinvertretung des Vereins bevollmächtigen.

(5) Der Vereinsvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl ist innerhalb von 4
Wochen abzuhalten wenn ein Mitglied des Vorstandes durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Vorstand ausscheidet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Es rücken die Mitglieder mit den meisten Stimmen nach dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied nach. Ist ein Nachrücken nicht möglich, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche
Vereinsmitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl volljährig ist. Gewählt sind die Mitglieder, die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand hat die Möglichkeit eine/n Geschäftsführer/in einzusetzen. Diese/r kann
sowohl aus den Reihen des Vorstands selbst, als auch aus der Mitgliederversammlung
benannt werden. Es ist möglich, den Geschäftsführer hauptamtlich einzusetzen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der/des Vorsitzenden entscheidend.

 § 9 Projektgruppen

(1) Die Projektgruppen können von ordentlichen Mitgliedern des Vereins nach Genehmigung durch den Vorstand zu bestimmten Themen eingerichtet werden. Der Vorstand ist den Projektgruppen weisungsberechtigt.

(2) Die Projektgruppen haben der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich von ihren Aktivitäten zu berichten. Im Übrigen arbeiten sie selbstständig.

(3) Der Vorstand kann den Projektgruppen zur Erfüllung des Vereinszwecks Sach- und
Geldmittel des Vereins zuwenden.

§ 10 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/ der Vorsitzende und die/ der Stellvertreter/ in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Hospiz Jena e.V.“ Dragendorfer Straße 12a, 07747 Jena, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Salvatorische Klausel

Für Sachverhalte, die in dieser Satzung nicht geregelt, unwirksam oder undurchführbar sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiervon bleibt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.